Türkei und die mögliche Wiedereinführung der Todesstrafe

ND_ Gezi-Park_2013

Mit der möglicherweise bevorstehenden Wiedereinführung der Todesstrafe aus politischen Gründen haben die Demonstranten und “Verteidiger der Demokratie” in der Türkei nicht gerechnet, als sie für den Erhalt der Demokratie und für Frieden auf die Strasse gingen. Die Bevölkerung wird ein grosses Stück ihrer bisherigen Freiheiten verlieren. Die wichtigen Schlüsselpositionen werden nur mit Personen besetzt, die einer Partei zu Gehorsam verpflichtet sind. Diktatur versus Demokratie.

In der Charta zu den Grundrechten der Europäischen Union, die den Präsidenten des Rates und der Kommissionen anlässlich der Tagung in Nizza am 07.12.2000 zur Ratifizierung vorgelegt wurde, ist zum ersten Mal in der Geschichte des Fusionsprozesses ein Text zu einem europäischen Staatenbund vereinbart worden, der den Versuch darstellt, die Gesamtheit der bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rechte der Europäer sowie aller im Hoheitsgebiet im europäischen lebenden Personen zu verankern.

Diese Rechte sind in 6 Kapitel unterteilt:

  • Die Würde des Menschen
  • Freiheit
  • Gleichheit
  • Brüderlichkeit
  • Juristisches Recht

Diese Grundrechte fixieren die Ergebnisse der europäischen Menschenrechtskonventionen. Sie erkennt Rechte und Grundfreiheiten, Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der europäischen Sozialcharta des Europarates und der sozialen Grundrechtscharta als Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmer sowie anderer nationaler und internationaler Übereinkommen, denen die EU oder ihrer Mitgliedsstaaten angehören an. Damit ist der zwingende Zusammenhang der europäischen Sozialcharta und der völkerrechtlichen Grundrechte- und werte dokumentiert.

Der Zusammenhang zwischen der Freiheits- und Gleichheitsrechte und der justiziellen Rechte ist besonders hervorzuheben. Das bedeutet, dass sämtliche Rechte, wie die Würde des Menschen oder Bürgerrechte in einen rechtsverbindlichen Kontext zu setzen sind.

Als Beispiel für die Durchdringung der Charta in den Rechtsalltag kann folgendes Beispiel herangezogen werden:

..Die europäische Versicherungsbranche muss jetzt unter ganz neuen Vorzeichen rechnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Quelle: http://europa.eu/about-eu/institutions-bodies/court-justice/index_de.htm) in Luxemburg hat ihr Weltbild über den Haufen geworfen. “Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in Versicherungsverträgen ist eine Diskriminierung”. Unterschiedliche, geschlechtsbezogene, Prämien für Frauen und Männer erklärten die Richter damit für rechtswidrig. Ab Dezember 2012 müssen trotz unterschiedlicher Risiken nun einheitliche Tarife gelten….“ ( Quelle http://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article12675446/Egal-ob-Maennlein-oder-Weiblein.html)

„Das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aus dem Jahr 1983 enthält die Abschaffung der Todesstrafe im gewöhnlichen Strafrecht, das 13. Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2002 enthält auch die Abschaffung im Kriegsrecht. 43 der 47 Mitgliedsstaaten des Europarates haben das 13. Zusatzprotokoll ratifiziert. 2010 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Al-Saadoon und Mudfhi gegen Vereinigtes Königreich, dass die Todesstrafe Art. 3 der EMRK widerspreche. Die Europäische Union (EU) hat die vollständige Abschaffung der Todesstrafe wie auch die Einhaltung der Menschenrechte in den Kopenhagener Kriterien zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht. Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet die Todesstrafe. Artikel 53 legt ferner fest, dass die Charta keinen verbesserten Schutz der Menschenrechte durch nationale Verfassungen oder die Europäische Menschenrechtskonvention einschränken kann. Gemäß Artikel 52 können Grundrechte nur im Einklang mit dieser Charta aufgehoben werden. Demnach ist das Recht auf Leben in der EU dreifach geschützt: durch nationale Verfassungen, EMRK und Charta, wobei das für Beschuldigte günstigste Recht anzuwenden ist (Meistbegünstigungsklausel).“ (Wikipedia)

 

Ihr Michael Reimann

 

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