
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS legt nun einen ersten Referentenentwurf zur Festsetzung der Regelbedarfe für das Jahr 2017. Mit diesen Regelbedarfen setzt das SPD geführte Arbeitsministerium die systematische und planmäßige Unterfinanzierung von rund 7 Mio. Menschen aus dem Bereich des SGB II/SGB XII und AsylbLG fort. Die Erhöhung der Regelbedarfsstufe 5, also der Kinder von 6 bis unter 14 Jahre um 21 EUR ist zwar eine verfassungskonforme Anpassung, damit das BVerfG dem Gesetzgeber diese Regelbedarfe nicht gleich wieder um die Ohren haut aber in diesem Zusammenhang sprechen Kritiker doch von einem Skandal.
Die Regelsatz-Anpassungen in der Übersicht
Laut dem Bericht werden die Regelleistungen für Singles von 404 auf 409 Euro steigen. Entsprechend steigen die Hartz IV Sätze für Paare in einer Bedarfsgemeinschaft 364 Euro auf 368 Euro je Leistungsberechtigten. Die ALG II-Sätze für unter 25-Jährige junge Menschen, die im Haushalt der Eltern (mit)wohnen, steigen von 324 auf 327 Euro. Kinder zwischen 13 und 18 Jahren bekommen künftig 311 statt bislang 306 Euro. Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren. Sie bekommen ab 1 Januar 2017 291 statt statt 270 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu 6 Jahren bleibt bei unverändert bei 237 Euro je Monat. Beachtlich ist, dass entgegen der Darstellung aus dem Hause Nahles, dass „die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtig“ ist diese bis auf die Kinderregelleistung genau nicht berücksichtigt wurde. Daneben beinhaltet der Referentenentwurf verschiedene Rechtsänderungen im SGB XII, so soll auch dieses in einer Reihe von Punkten verschärft werden und Teile des sog. „Rechtsvereinfachungsgesetzes“ nunmehr auch auf das SG XII übertragen werden. So die vorläufige Leistungsgewährung, Aufrechnung von Behördenansprüchen, Änderungen bei den KdU bis hin der Leistungsausschluss bei länger als vier Wöchigen Auslandaufenthaltes.
Längst überfällige Regelungen wie:
- keine Kürzung der Regelleistung bei Klinikaufenthalt, Abschaffung der sog. „Barbetragsregelung“
- höhere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
- Anpassung des Schonvermögen an das SGB II-Schonvermögen
- Schutz eines KFZ
- Abschaffung der unsäglichen Ausschlussregeln für Auszubildende –
- und wieder keine Verhütungsmittel bei den Hilfen zur Gesundheit
sind wieder einmal unberücksichtigt geblieben
in Anlehnung an :
Harald Thome
http://www.harald-thome.de/
Ihr Michael Reimann