Ein Kantersieg ist ein überlegener und gleichzeitig leicht errungener Sieg, meist in einem Sportwettkampf.
Diesmal:
Da lässt jemand seine Auto-Windschutzscheibe austauschen. Die übliche Frage in der Werkstatt, wie fast überall:
“Wie können wir Sie telefonisch unterwegs unterrichten, wann die Reparatur erledigt ist oder wenn wir irgendwelche Nachfragen haben?“
Prompt gibt eigentlich jeder seine Mobilfunknummer raus; denn da vermutet man ja, dass das alles im Sinne einer ordentlichen Zusammenarbeit zwischen Werkstatt und Kunde ist. Dieser Jemand war aber diesmal dummerweise ein Rechtsanwalt, und dieser wurde kurz nach dem Austausch der Scheibe von einem Marktforschungsinstitut angerufen und danach gefragt, ob er mit der Reparatur und der gesamten Erledigung seines Auftrags zufrieden sei. Der Anwalt spitzte die Ohren, und weil er ja seine Mobilfunknummer nicht dem Institut erzählt hat sondern der Werkstatt, witterte er Unrecht. Er klagte und bekam Recht: der Kunde – eben zufällig ein Rechtsanwalt (!) – hatte zwar der Werkstatt den Anruf gestattet, aber nicht irgendeinem Institut. Das war letztlich eine Belästigung in unzumutbarer Weise.
Der Deutsche Anwaltverein schreibt dazu:
“Er werde durch den Anruf in unzumutbarer Weise belästigt. Auch eine Frage nach der Zufriedenheit stelle Werbung dar. Der Werbecharakter des Anrufs entfalle ebenso nicht dadurch, dass statistisch gesehen Windschutzscheiben nur etwa alle zehn Jahre ausgetauscht würden. Auch eine mutmaßliche Einwilligung des Kunden habe nicht vorgelegen. Er habe seine Telefonnummer erkennbar nur für Fragen rund um die Reparatur zur Verfügung gestellt.“
Wie gesagt:
Ein Kantersieg für den Kunden (Landgericht Köln, 30.3.2012, AZ: 6U 191/11) !